Ein Fall, der immer öfter vorkommt: Der Gläubiger hat endlich
sein Geld vom Schuldner bekommen. Monate oder gar Jahre später meldet
sich ein Insolvenzverwalter und fordert den gesamten Betrag zurück.
Tatsächlich ist ein Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen
befugt Zahlungen des insolventen Schuldners anzufechten und zurückzufordern.
Dies gilt insbesondere für Zahlungen, die innerhalb der letzten
drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
erfolgt sind, wenn dem Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
bekannt war.
Die entsprechende Regelung findet sich in Paragraf 130 der Insolvenzordnung.
Eine genaue Prüfung im Einzelfall ist dringend anzuraten, da die
Voraussetzungen dieser Regelung nicht immer erfüllt sind. Der Anfechtungsanspruch
des Insolvenzverwalters verjährt übrigens zwei Jahre nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens.
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