Oft wird die englische Limited als günstigere Alternative zur
deutschen GmbH angepriesen - sie sei einfacher und billiger und
vor allem ohne Mindeststammkapital zu gründen, bringe Steuervorteile
und eine radikale Haftungsbeschränkung.
Richtig ist, dass die Gründung einer Limited unkompliziert und
kostengünstig ist. Die Eintragung erfolgt im englischen Handelsregister.
Ein gesetzliches Mindeststammkapital gibt es nicht, die Eintragung
kann innerhalb von ein bis zwei Wochen für ca. 30 Euro vollzogen
werden.
Anders sieht die Rechnung allerdings aus, wenn die Folgekosten betrachtet
werden: Pflichtorgan der Limited ist neben dem director (Geschäftsführer)
ein secretary der über gute englische Rechtskenntnisse verfügen
muss und deshalb häufig Rechtsanwalt ist. Darüber hinaus muss zwingend
ein Büro in England unterhalten werden das nicht nur eine Briefkastenadresse
sein darf. Jährlich muss ein Jahresabschluss in englischer Sprache
beim dortigen Handelsregister eingereicht werden. Verstöße gegen
die entsprechenden Vorschriften können in England empfindliche Bussgelder
zur Folge haben.
Hinzu kommt dass sich eine in Deutschland tätige Firma zusätzlich
im zuständigen deutschen Handelsregister eintragen lassen muss,
was mit weiteren erheblichen Kosten verbunden ist. Steuererklärungen
müssen sowohl in Deutschland als auch in England abgegeben werden,
Steuervorteile bringt die Gesellschaftsform nicht.
Nicht weit her ist es mit der angeblich so unproblematischen Haftungsbeschränkung.
Das englische Recht kennt zahlreiche Fallkonstellationen in
denen der Geschäftsführer der Limited bei schuldhaftem Handeln zum
Nachteil der Gläubiger persönlich haftet - und damit unter Umständen
sogar gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH im Nachteil ist.
Weitere Informationen zum Thema unter
http://www.stuttgart.ihk24.de/SIHK24/SIHK24/produktmarken/
recht_und_fair_play/
handel_und_gewerbe/Wahl_der_Rechtsform-Gesellschaftsrecht/Die_Limited_2.jsp
|