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Die englische Limited - weniger vorteilhaft als oft behauptet

Oft wird die englische Limited als günstigere Alternative zur deutschen GmbH angepriesen - sie sei einfacher und billiger und vor allem ohne Mindeststammkapital zu gründen, bringe Steuervorteile und eine radikale Haftungsbeschränkung.

Richtig ist, dass die Gründung einer Limited unkompliziert und kostengünstig ist. Die Eintragung erfolgt im englischen Handelsregister. Ein gesetzliches Mindeststammkapital gibt es nicht, die Eintragung kann innerhalb von ein bis zwei Wochen für ca. 30 Euro vollzogen werden.

Anders sieht die Rechnung allerdings aus, wenn die Folgekosten betrachtet werden: Pflichtorgan der Limited ist neben dem director (Geschäftsführer) ein secretary der über gute englische Rechtskenntnisse verfügen muss und deshalb häufig Rechtsanwalt ist. Darüber hinaus muss zwingend ein Büro in England unterhalten werden das nicht nur eine Briefkastenadresse sein darf. Jährlich muss ein Jahresabschluss in englischer Sprache beim dortigen Handelsregister eingereicht werden. Verstöße gegen die entsprechenden Vorschriften können in England empfindliche Bussgelder zur Folge haben.

Hinzu kommt dass sich eine in Deutschland tätige Firma zusätzlich im zuständigen deutschen Handelsregister eintragen lassen muss, was mit weiteren erheblichen Kosten verbunden ist. Steuererklärungen müssen sowohl in Deutschland als auch in England abgegeben werden, Steuervorteile bringt die Gesellschaftsform nicht.

Nicht weit her ist es mit der angeblich so unproblematischen Haftungsbeschränkung.
Das englische Recht kennt zahlreiche Fallkonstellationen in denen der Geschäftsführer der Limited bei schuldhaftem Handeln zum Nachteil der Gläubiger persönlich haftet - und damit unter Umständen sogar gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH im Nachteil ist.

Weitere Informationen zum Thema unter
http://www.stuttgart.ihk24.de/SIHK24/SIHK24/produktmarken/ recht_und_fair_play/
handel_und_gewerbe/Wahl_der_Rechtsform-Gesellschaftsrecht/Die_Limited_2.jsp

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