Wirtschaftsauskunft AGBs
Geschäftspartner Informationen Handelsauskunft
Abt. Wirtschaftsauskunft der Intellekta GmbH - Wirtschaftsauskünfte & Bonitätsprüfung

 

 

AGBs / Nutzungsvertrag der
Abt. Wirtschaftsauskunft der Intellekta GmbH

 

A.      Wirtschaftsinformationen

1.       Die Firma Intellekta GmbH, nachfolgend genannt, verkauft Wirtschaftsinformationen, welche die Firmen Dun & Bradstreet Deutschland  GmbH, nachfolgend D&B genannt, CRIF Wirtschaftsinformationen  GmbH & Co. KG, nachfolgend CRIF (BWI) genannt, und Bisnode Deutschland GmbH, nachfolgend Bisnode genannt, erstellen.

2.       Die Firma Intellekta erteilt dem Kunden gegen Zahlung des vereinbarten Preises Wirtschaftsinformationen über Gewerbetreibende und Privatpersonen in dem vertraglich festgelegten Rahmen. Eine Abtretung des Anspruchs auf Auskunftserteilung ist ausgeschlossen.

3.       Die Auskünfte sind unverbindlich. Sie werden nur in dem Umfang erteilt, wie dies rechtlich zulässig und im Rahmen des von D&B, CRIF und Bisnode betriebsüblichen Erkundigungsdienstes möglich ist. Es steht im Ermessen von D&B, CRIF und Bisnode, welche Informationen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich sind. Ein Recht auf die Angabe, von wem die Informationen stammen und wie sie beschafft wurden, besteht nicht. In begründeten Ausnahmefällen darf Intellekta die Erteilung der Auskunft ablehnen, bzw. sich auf eine mündliche Erteilung beschränken.

4.       Der Kunde verpflichtet sich, die Wirtschaftsinformationen wegen der darin enthaltenen personenbezogenen Daten nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses anzufordern und dieses Interesse glaubhaft darzulegen (§ 29 Abs. 2 Nr. 1a BDSG). D&B, CRIF, Bisnode und Intellekta sind berechtigt, im Einzelfall ohne Angabe von Gründen das Vorliegen eines berechtigten Interesses zu prüfen. Der Kunde darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck nutzen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Die Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist ausgeschlossen, bzw. nur unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1,2 BDSG zulässig. Der Kunde hat seine Mitarbeiter oder sonstige Dritte, die Zugang zu den der Geheimhaltung unterliegenden Daten haben, zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Auskünfte sind nur für den Anfragenden selbst bestimmt und dürfen von ihm an Dritte, mit Ausnahme der für ihn tätigen Berater (Steuerberater, Rechtsanwälte), nicht weitergegeben werden. Sie sind zur Ermittlung einer ladungsfähigen Anschrift in einem Prozess nicht geeignet. Für Zuwiderhandlungen und Schäden, aus einer abredewidrigen Weitergabe/Weiterverarbeitung haftet allein der Kunde.

5.       Die gegebenenfalls notwendigen Benachrichtigungen nach § 33 BDSG werden von dem Kunden übernommen. Der Kunde ist verpflichtet, die gem. Anlage zu § 9 BDSG erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

6.       Der Kunde wird hiermit unterrichtet, dass Identifikations- und Nutzungsdaten, wie z.B. Adresse und Bestelldaten, gespeichert und zu Dokumentations- und Abrechnungszwecken sowie zur Datensicherheitskontrolle maschinell verarbeitet und genutzt werden.

7.       D&B, CRIF, Bisnode und Intellekta beantworten die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen und haften für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten nur mit derjenigen Sorgfalt, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Im übrigen haftet Intellekta nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten. Sofern eine Haftung von D&B, CRIF und Bisnode in Betracht kommt, gilt diese Vereinbarung entsprechend. Alle vertraglichen Ansprüche gegen D&B, CRIF, Bisnode und Intellekta, einschließlich der Ansprüche gem. §280 BGB (früher PVV) und c.i.c. (§311 Abs 2,3 BGB) verjähren nach 6 Monaten nach Auskunftserteilung.

8.       Der Kunde erteilt der Firma Intellekta die Erlaubnis den Rechnungsbetrag für bestellte Auskünfte gem. dem bei der Bestellung angezeigten aktuellen Preis per Lastschrift einzuziehen. Mit Annahme dieser AGB stimmt der Zahlungspflichtige einer Verkürzung der Frist für die Vorankündigung der Basislastschriften von einem Tag zu. Die zur Zeit gültigen Preise können Sie der unten aufgeführten Preisaufstellung entnehmen.

B.      Adressermittlung

1.       Vertragsgegenstand

1.1.   Der Auftragnehmer vermittelt dem Auftraggeber Adressermittlungsleistungen. Der Auftraggeber beauftragt hierzu den Auftragnehmer bzw. dessen Partner mit der Ermittlung der aktuellen Anschrift unbekannt Verzogener.

1.2.   Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass nur hinsichtlich natürlicher Personen eine Anschriftenermittlung durchgeführt wird. Die sonstigen festzustellenden Inhalte und insbesondere offensichtlich juristische Personen betreffende Vorgänge bleiben unberücksichtigt.

1.3.   Der Auftraggeber stellt mindesten die bei natürlichen Personen ermittlungsrelevanten Angaben Name, Vorname, die bisher bekannte oder vermutete Straße sowie die bisher bekannte oder vermutete Postleitzahl zur Verfügung.

1.4.   Um Identifizierungsfehler zu vermeiden, stellt der Auftraggeber alle weiteren zur Verfügung stehenden ermittlungsrelevanten Informationen über die gesuchte Person zur Verfügung, wie eine bisher bekannte oder vermutete vollständige Postadresse bzw. Zusatzinformationen wie z.B. das Geburtsdatum des Betroffenen.

2.       Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

2.1.   Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass die Angabe der Rechtesbeziehung vom Auftraggeber zum Betroffenen für die Ermittlungstätigkeiten notwendig ist, da die unterschiedlichen, dem Auftragnehmer zur Verfügung stehenden Datenquellen datenschutzrechtlich unterschiedlich behandelt werden müssen und die Angabe der Rechtsbeziehungen es dem Auftragnehmer erlaubt, gegebenenfalls das berechtigte Interesse des Auftraggebers nachzuweisen.

3.       Rechte und Pflichten des Auftraggebers

3.1.    Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Datenverarbeitung sowie die Wahrung der Rechte der Betroffenen ist alleine der Auftraggeber verantwortlich, berechtigtes Interesse des Auftraggebers.

3.2.    Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt.

4.       Datenschutz

4.1.    Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, sowie der die tatsächliche Leistung erbringenden Auskunftei die Bestimmungen des Datenschutzes und der Datensicherheit einzuhalten.

4.2.    Soweit der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vetrages für den Auftraggeber tätig wird, vermittelt der Auftragnehmer Adressermittlungsleistungen, im Rahmen derer Dritte als Auftragsdatenverarbeiter gemäß § 11 BDSG tätig werden.

4.3.    Die zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit überlassenen Daten werden nicht länger aufbewahrt, als es datenschutzrechtliche Vorschriften, handelsrechtliche Vorgaben bestimmen.

4.4.    Überlassene Datenträger sowie sämtliche hiervon gefertigten Kopien oder Reproduktionen verbleiben im Eigentum des Auftraggebers.

4.5.    Die Durchführung der nach § 9 BDSG und der Anlage zu § 9 Satz 1 zu treffenden technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen wird garantiert.

4.6.    Der Auftragnehmer sichert jegliche notwendige Unterstützung bei potentiellen Datenschutzkontrollen durch die Aufsichtsbehörde zu, soweit es sich um die Datenverarbeitung im Rahmen dieser Vereinbarung handelt.

4.7.    Übermittelt der Auftraggeber personenbezogene Daten von Kreditinstituten bzw. Finanzdienstleistern, wird der Auftragnehmer hierüber informiert. Unter Erfüllung dieser Voraussetzung sind die Kreditinstitute bzw. Finanzdienstleister berechtigt, den entsprechend ausgelagerten Bereich innerhalb der Durchführung der Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in die interne Revision einzubeziehen bzw. durch Stichproben zu überprüfen.

5.       Vertraulichkeit betrieblicher Daten

5.1.    Die Parteien verpflichten sich, über alle geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Das gilt unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet worden ist oder nicht. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt 2 Jahre über das Ende der Laufzeit dieses Vertrags hinaus fort.

5.2.    Der vorgenannte Absatz gilt nicht für solche Merkmale und Einzelheiten,

- die sich bereits vor Abschluß des Vetrages in schriftlicher Form im Besitz der anderen Partei befanden oder

- die der Allgemeinheit ohne rechtswidriges Zutun oder Unterlassen der anderen Partei zugänglich geworden sind oder

- die eine Partei aufgrund gesetzlicher Vorschriften gegenüber Behörden oder sonstigen Dritten mitzuteilen verpflichtet ist.

5.3.    Sofern sich eine Partei mit Zustimmung der anderen Partei Dritter zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bedient, wird sie diese im vorstehenden Sinne schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichten.

6.       Sonstige Bestimmungen

6.1.    Sollten gesetzliche Vorschriften oder Auflagen der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörden die weitere Zusammenarbeit rechtlich unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll machen, behält sich der Auftragnehmer vor, eine geeignete Modifikation der vereinbarten Dienstleistung vorzuschlagen oder mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Auftraggeber vom Vetrag bezüglich der betroffenen Dienstleistungen zurückzutreten. Soweit möglich wird der Auftragnehmer einen solchen Rücktritt bzw. eine solche Modifikation mit einer angemessenen Frist versehen.

6.2.    Die unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vetrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen, und zwar unbeschadet dessen, ob die Bestimmung bei Vertragsschluß oder später unwirksam ist oder wird. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine gesetzlich zulässige Bestimmung als vom Zeitpunkt der Unwirksamkeit an vereinbart, und zwar diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck von ihrem Sinngehalt am nächsten kommt.

 6.3.    Es gilt deutsches Recht.

 

Sollte in diesen Geschäftsbedingungen eine Regelung nicht rechtsgültig sein, so bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen davon unberührt. 

 
 
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