B.
Adressermittlung
1.
Vertragsgegenstand
1.1. Der Auftragnehmer vermittelt dem
Auftraggeber Adressermittlungsleistungen. Der Auftraggeber
beauftragt hierzu den Auftragnehmer bzw. dessen Partner
mit der Ermittlung der aktuellen Anschrift unbekannt Verzogener.
1.2. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit
darüber, dass nur hinsichtlich natürlicher Personen
eine Anschriftenermittlung durchgeführt wird. Die
sonstigen festzustellenden Inhalte und insbesondere
offensichtlich juristische Personen betreffende
Vorgänge bleiben unberücksichtigt.
1.3. Der Auftraggeber stellt mindesten die bei
natürlichen Personen ermittlungsrelevanten Angaben
Name, Vorname, die bisher bekannte oder
vermutete Straße sowie die bisher bekannte oder
vermutete Postleitzahl zur Verfügung.
1.4. Um Identifizierungsfehler zu vermeiden, stellt
der Auftraggeber alle weiteren zur Verfügung stehenden
ermittlungsrelevanten Informationen über die gesuchte
Person zur Verfügung, wie eine bisher bekannte oder
vermutete vollständige Postadresse bzw.
Zusatzinformationen wie z.B. das Geburtsdatum des
Betroffenen.
2. Rechte und
Pflichten des Auftragnehmers
2.1. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber
ausdrücklich darauf hin, dass die Angabe der
Rechtesbeziehung vom Auftraggeber zum Betroffenen für
die Ermittlungstätigkeiten notwendig ist, da die
unterschiedlichen, dem Auftragnehmer zur Verfügung
stehenden Datenquellen datenschutzrechtlich
unterschiedlich behandelt werden müssen und die Angabe
der Rechtsbeziehungen es dem Auftragnehmer erlaubt,
gegebenenfalls das berechtigte Interesse des
Auftraggebers nachzuweisen.
3. Rechte und
Pflichten des Auftraggebers
3.1. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der
Datenverarbeitung sowie die Wahrung der Rechte der
Betroffenen ist alleine der Auftraggeber
verantwortlich, berechtigtes Interesse des
Auftraggebers.
3.2. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich,
wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung
der Auftragsergebnisse feststellt.
4. Datenschutz
4.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem
Auftragnehmer, sowie der die tatsächliche Leistung
erbringenden Auskunftei die
Bestimmungen des Datenschutzes und der Datensicherheit
einzuhalten.
4.2. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vetrages für den
Auftraggeber tätig wird, vermittelt der Auftragnehmer
Adressermittlungsleistungen, im Rahmen derer Dritte als
Auftragsdatenverarbeiter gemäß § 11 BDSG tätig werden.
4.3. Die zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit
überlassenen Daten werden nicht länger aufbewahrt, als
es datenschutzrechtliche Vorschriften,
handelsrechtliche Vorgaben bestimmen.
4.4. Überlassene Datenträger sowie sämtliche hiervon gefertigten
Kopien oder Reproduktionen verbleiben im Eigentum des
Auftraggebers.
4.5. Die Durchführung der nach § 9 BDSG und der Anlage zu § 9
Satz 1 zu treffenden technischen und organisatorischen
Sicherheitsmaßnahmen wird garantiert.
4.6. Der Auftragnehmer sichert jegliche notwendige Unterstützung
bei potentiellen Datenschutzkontrollen durch die
Aufsichtsbehörde zu, soweit es sich um die
Datenverarbeitung im Rahmen dieser Vereinbarung
handelt.
4.7. Übermittelt der Auftraggeber personenbezogene Daten von
Kreditinstituten bzw. Finanzdienstleistern, wird der
Auftragnehmer hierüber informiert. Unter Erfüllung
dieser Voraussetzung sind die Kreditinstitute bzw.
Finanzdienstleister berechtigt, den entsprechend
ausgelagerten Bereich innerhalb der Durchführung der
Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in die
interne Revision einzubeziehen bzw. durch Stichproben
zu überprüfen.
5.
Vertraulichkeit betrieblicher Daten
5.1. Die Parteien verpflichten sich, über alle geschäftlichen und
betrieblichen Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen der
vertraglichen Zusammenarbeit bekannt werden,
Stillschweigen zu bewahren. Das gilt unabhängig davon,
ob die betreffende Angelegenheit ausdrücklich als
vertraulich gekennzeichnet worden ist oder nicht. Die
Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt 2 Jahre über
das Ende der Laufzeit dieses Vertrags hinaus fort.
5.2. Der vorgenannte Absatz gilt nicht für solche Merkmale und
Einzelheiten,
- die sich bereits vor
Abschluß des Vetrages in schriftlicher Form im Besitz
der anderen Partei befanden oder
- die der Allgemeinheit
ohne rechtswidriges Zutun oder Unterlassen der anderen
Partei zugänglich geworden sind oder
- die eine Partei
aufgrund gesetzlicher Vorschriften gegenüber Behörden
oder sonstigen Dritten mitzuteilen verpflichtet ist.
5.3. Sofern sich eine Partei mit Zustimmung der anderen Partei
Dritter zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem
Vertrag bedient, wird sie diese im vorstehenden Sinne
schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichten.
6. Sonstige
Bestimmungen
6.1. Sollten gesetzliche Vorschriften oder Auflagen der
zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörden die weitere
Zusammenarbeit rechtlich unmöglich oder wirtschaftlich
nicht mehr sinnvoll machen, behält sich der
Auftragnehmer vor, eine geeignete Modifikation der
vereinbarten Dienstleistung vorzuschlagen oder mit
schriftlicher Erklärung gegenüber dem Auftraggeber vom
Vetrag bezüglich der betroffenen Dienstleistungen
zurückzutreten. Soweit möglich wird der Auftragnehmer
einen solchen Rücktritt bzw. eine solche Modifikation
mit einer angemessenen Frist versehen.
6.2. Die unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vetrages
berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen
Vertragsbestimmungen, und zwar unbeschadet dessen, ob
die Bestimmung bei Vertragsschluß oder später
unwirksam ist oder wird. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung gilt eine gesetzlich zulässige Bestimmung
als vom Zeitpunkt der Unwirksamkeit an vereinbart, und
zwar diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung, die
den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten
wirtschaftlichen Zweck von ihrem Sinngehalt am
nächsten kommt.
6.3. Es gilt
deutsches Recht. |