Dem Antrag eines Schuldners auf Restschuldbefreiung nach Beendigung
des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode wird in der
Praxis fast immer stattgegeben.
Unter bestimmten Umständen kann die Restschuldbefreiung
jedoch versagt werden. Voraussetzung dafür ist zunächst
der Antrag eines Insolvenzgläubigers im so genannten Schlusstermin,
in dem die Gläubiger Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen
bevor über den Antrag auf Restschuldbefreiung entschieden wird.
Voraussetzung ist ferner, dass ein Versagungsgrund vorliegt, vgl.
§ 290 der Insolvenzordnung. Nach dieser Regelung ist die Restschuldbefreiung
zum Beispiel zu versagen, wenn der Schuldner eine Insolvenzstraftat
begangen hat, wenn er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach vorsätzlich
oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige
Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht
hat oder wenn er im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens unangemessene Verbindlichkeiten begründet
hat.
Die Versagung setzt einen entsprechenden Antrag eines Gläubigers
voraus - eine Möglichkeit die bisher viel zu selten von den
leer ausgehenden Forderungsinhabern genutzt wird.
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