Die Verjährungsrechtsreform bringt einige Unklarheiten bzgl. der
aktuellen Verjährungsfristen 2004. Die wichtigsten Fristen
hat die Abt. Wirtschaftsauskunft der Intellekta GmbH hier grob für Sie zusammengefaßt.
3-jährige Verjährungsfristen
Durch die Reform liegen die meisten Verjährungsfristen jetzt
bei 3 Jahren. Die Reform gilt aber zunächst nur für Forderungen,
welche nach dem 1. Januar 2002 fällig geworden sind. Die Frist
läuft dann ab Ende des Jahres (wie zuvor auch). Forderungen,
die erst in 2002 fällig geworden sind, können somit erst Ende
2005 verjähren.
Es gibt hier jedoch eine Ausnahme:
Wenn die Verjährungsfristen nach altem Recht länger waren als
nach neuem Recht (z.B. Bürgschaften, Rückforderungen aus Darlehen,
abstrakten Schuldanerkenntnissen, die nach altem Recht erst
nach 30 Jahren verjährten, nach neuem Recht aber nach 3 Jahren),
dann laufen die neuen Fristen seit dem 1. Januar 2002, diese Forderungen
werden also zum 31. Dezember 2004 verjähren.
2-jährige Verjährungsfristen
Forderungen mit 2-jährigen Verjährungsfristen (nach altem Recht)
könnten Ende 2004 (oder später) nur dann verjähren, wenn sie in
2002 oder später fällig geworden wären. Für Forderungen, die ab
2002 entstanden sind, gilt jedoch das reformierte Verjährungsrecht
mit den 3-jährigen Fristen. Die alten 2-jährigen Fristen haben
sich damit erledigt!
4-jährige Verjährungsfristen
Bzgl. der alten 4-jährigen Fristen wird es jedoch wieder etwas
komplexer (vor allem bei Forderungen von Gewerbetreibenden gegen
Gewerbetreibende).
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Forderungen aus dem Jahr 2000:
Diese verjähren Ende 2004
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Forderungen aus dem Jahr 2001:
Hier gilt das unter 2) gesagte, es gilt die kürzere 3-jährige
Frist, die läuft ab dem 1. Januar 2002, auch diese Forderungen
verjähren somit Ende 2004!
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Forderungen ab dem Jahr 2002:
ab dem 1. Januar 2002 gelten an deren Stelle die 3-jährigen
Fristen, die alten 4-jährigen spielen also keine Rolle mehr.
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Spezielle Verjährungsfristen
Zusätzlich zu den bereits angeführten (allgemeinen)
Verjährungsfristen sind noch einige spezielle Fristen zu
beachten.
Einige Beispiele zu speziellen Fristen:
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30 Jahre für rechtskräftig festgestellte Ansprüche (z.
B. Urteile, Beschlüsse zur Kostenfestsetzung, Vollstreckungsbescheide)
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6 Monate bei Schadensersatzforderung aus Mietverhältnis
(die Frist läuft ab der Rückgabe der Mietsache, nicht ab
dem Ende des Jahres)
Achten Sie in diesem Zusammenhang bitte immer darauf, dass
die Mietforderung selbst (Verjährung: 3 Jahre, Beginn zum
Jahresende) und Schadensersatzforderungen aus dem Mietverhältnis
(s.o.) bzgl. der Verjährung sauber unterschieden werden
müssen.
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Nach 6 Monaten verjähren auch die Ansprüche, welche unmittelbar
aus einem geplatzen Scheck geltend gemacht werden.
Denken Sie auch bitte grundsätzlich daran, dass für den Lauf
der Verjährung nicht der Zeitpunkt entscheidend ist, zu dem
die Rechnung erstellt wurde, sondern der Zeitpunkt zu dem
die Leistung erbracht wurde.
Beispiel:
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Im Dezember 2001 wurde Ware geliefert, die Rechnung erst
im Januar 2002 zugestellt; somit begann die Verjährung dann
bereits Ende 2001 zu laufen!
Bitte beachten Sie:
Bedingt durch der Komplexität der Verjährungsthematik kann die
Abt. Wirtschaftsauskunft der Intellekta GmbH in diesem Beitrag nur einen groben
Überblick geben. Der Beitrag der Abt. Wirtschaftsauskunft der Intellekta GmbH ersetzt im Einzelfall nicht
die Konsultation eines Rechtsanwalts.
Für den Inhalt übernimmt die Abt. Wirtschaftsauskunft der Intellekta GmbH keine
Gewähr.
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