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Verjährungsfristen - die Abt. Wirtschaftsauskunft der Intellekta GmbH gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Fristen!

Die Verjährungsrechtsreform bringt einige Unklarheiten bzgl. der aktuellen Verjährungsfristen 2004. Die wichtigsten Fristen hat die Abt. Wirtschaftsauskunft der Intellekta GmbH hier grob für Sie zusammengefaßt.

  • 3-jährige Verjährungsfristen

    Durch die Reform liegen die meisten Verjährungsfristen jetzt bei 3 Jahren. Die Reform gilt aber zunächst nur für Forderungen, welche nach dem 1. Januar 2002 fällig geworden sind. Die Frist läuft dann ab Ende des Jahres (wie zuvor auch). Forderungen, die erst in 2002 fällig geworden sind, können somit erst Ende 2005 verjähren.

    Es gibt hier jedoch eine Ausnahme:

    Wenn die Verjährungsfristen nach altem Recht länger waren als nach neuem Recht (z.B. Bürgschaften, Rückforderungen aus Darlehen, abstrakten Schuldanerkenntnissen, die nach altem Recht erst nach 30 Jahren verjährten, nach neuem Recht aber nach 3 Jahren), dann laufen die neuen Fristen seit dem 1. Januar 2002, diese Forderungen werden also zum 31. Dezember 2004 verjähren.

  • 2-jährige Verjährungsfristen

    Forderungen mit 2-jährigen Verjährungsfristen (nach altem Recht) könnten Ende 2004 (oder später) nur dann verjähren, wenn sie in 2002 oder später fällig geworden wären. Für Forderungen, die ab 2002 entstanden sind, gilt jedoch das reformierte Verjährungsrecht mit den 3-jährigen Fristen. Die alten 2-jährigen Fristen haben sich damit erledigt!

  • 4-jährige Verjährungsfristen

    Bzgl. der alten 4-jährigen Fristen wird es jedoch wieder etwas komplexer (vor allem bei Forderungen von Gewerbetreibenden gegen Gewerbetreibende).

    1. Forderungen aus dem Jahr 2000:
      Diese verjähren Ende 2004

    2. Forderungen aus dem Jahr 2001:
      Hier gilt das unter 2) gesagte, es gilt die kürzere 3-jährige Frist, die läuft ab dem 1. Januar 2002, auch diese Forderungen verjähren somit Ende 2004!

    3. Forderungen ab dem Jahr 2002:
      ab dem 1. Januar 2002 gelten an deren Stelle die 3-jährigen Fristen, die alten 4-jährigen spielen also keine Rolle mehr.

  • Spezielle Verjährungsfristen

    Zusätzlich zu den bereits angeführten (allgemeinen) Verjährungsfristen sind noch einige spezielle Fristen zu beachten.

    Einige Beispiele zu speziellen Fristen:

    1. 30 Jahre für rechtskräftig festgestellte Ansprüche (z. B. Urteile, Beschlüsse zur Kostenfestsetzung, Vollstreckungsbescheide)

    2. 6 Monate bei Schadensersatzforderung aus Mietverhältnis (die Frist läuft ab der Rückgabe der Mietsache, nicht ab dem Ende des Jahres)

      Achten Sie in diesem Zusammenhang bitte immer darauf, dass die Mietforderung selbst (Verjährung: 3 Jahre, Beginn zum Jahresende) und Schadensersatzforderungen aus dem Mietverhältnis (s.o.) bzgl. der Verjährung sauber unterschieden werden müssen.

    3. Nach 6 Monaten verjähren auch die Ansprüche, welche unmittelbar aus einem geplatzen Scheck geltend gemacht werden.

    Denken Sie auch bitte grundsätzlich daran, dass für den Lauf der Verjährung nicht der Zeitpunkt entscheidend ist, zu dem die Rechnung erstellt wurde, sondern der Zeitpunkt zu dem die Leistung erbracht wurde.

    Beispiel:

    1. Im Dezember 2001 wurde Ware geliefert, die Rechnung erst im Januar 2002 zugestellt; somit begann die Verjährung dann bereits Ende 2001 zu laufen!


Bitte beachten Sie:

Bedingt durch der Komplexität der Verjährungsthematik kann die Abt. Wirtschaftsauskunft der Intellekta GmbH in diesem Beitrag nur einen groben Überblick geben. Der Beitrag der Abt. Wirtschaftsauskunft der Intellekta GmbH ersetzt im Einzelfall nicht die Konsultation eines Rechtsanwalts.
Für den Inhalt übernimmt die Abt. Wirtschaftsauskunft der Intellekta GmbH keine Gewähr.

 

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